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Satzung
Landespressekonferenz Sachsen-Anhalt e.V.

vom 24. April 1991 in der Fassung vom 02. Dezember 2014

 

 

I. Allgemeines

 

§ 1 Aufgaben

 

Die Landespressekonferenz Sachsen-Anhalt ist ein eingetragener Verein. Sie ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft hauptberuflich tätiger Journalisten und soll die journalistische Arbeit ihrer Mitglieder erleichtern, deren gemeinsame Interessen gegenüber Landesregierung, Landtag und anderen Institutionen wahren und eine umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit sichern helfen.

Zweck des Vereins ist es, Pressekonferenzen zu veranstalten, um seinen Mitgliedern eine umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Die Pressekonferenzen werden vom Vorstand der Landespressekonferenz nach Bedarf einberufen und in der Regel von jeweils einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Mitglieder erhalten dazu die Einladungen auf elektronischem Wege.

 

§ 2 Vertretung

 

1. Die Landespressekonferenz wird durch Ihren Vorstand vertreten.

 

3. Die juristische Vertretung nach außen erfolgt jeweils durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter bzw. den Schatzmeister. Bei Verhinderung beauftragt der Vorsitzende einen seiner Stellvertreter mit der Wahrnehmung seiner Funktion als amtierender Vorsitzender.

 

2. Sitz der Landespressekonferenz ist Magdeburg.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

 

1. Akkreditiertes Mitglied der Landespressekonferenz kann nur sein, wer nachweislich hauptberuflich regelmäßig in Magdeburg als Journalistin oder Journalist für eine Zeitung oder Zeitschrift, einen Rundfunk- oder Fernsehsender, eine Nachrichtenagentur oder eine politische Korrespondenz tätig ist und mit der Berichterstattung über Landtag, Landesregierung und Parteien in Sachsen-Anhalt befasst ist. Voraussetzung ist ferner, dass die journalistische Arbeit aufgrund selbst eingeholter Informationen und eigener Recherche erfolgt. Akkreditierte Mitglieder haben in den Veranstaltungen der Landespressekonferenz Fragerecht.

 

 

2. Jede Redaktion kann in der Landespressekonferenz durch höchstens zwei akkreditierte Mitglieder vertreten sein, die elektronischen Medien in Sachsen-Anhalt dürfen höchstens vier akkreditierte Mitglieder entsenden.

 

3. Journalistinnen und Journalisten von Verbandspublikationen, Fachzeitschriften, Anzeigenblättern und anderen, nicht unter § 3.1. zu fassenden Medien können als assoziierte Mitglieder zugelassen werden. Assoziierte Mitglieder haben in den Veranstaltungen der Landespressekonferenz kein Fragerecht.

 

4. Mitarbeiter von Presse-und Informationsabteilungen der Landesregierung und nachgeordneter Behörden sowie von politischen Parteien können nicht Mitglied der Landespressekonferenz werden.

 

 

5. Die Redaktionen beantragen die Aufnahme ihrer Vertreter in die Landespressekonferenz schriftlich beim Vorstand. Vertritt ein Journalist mehrere Redaktionen, so ist von jeder der in der Landespressekonferenz vertretenen Redaktion ein entsprechender Antrag zu stellen. Freie Journalisten können ihre Aufnahme in die Landespressekonferenz selbst beantragen.

 

§ 4 Prüfung der Aufnahmeanträge

 

Anträge zur Neuaufnahme prüft der Vorstand.

 

§ 5 Entscheidung über Aufnahmeanträge

 

1. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand auf der nächsten Vorstandssitzung.

 

2. Der Vorstand beschließ darüber, ob der Bewerber

a) akkreditiertes Mitglied wird oder

b) assoziiertes Mitglied wird oder

c) zunächst für sechs Monate zu Veranstaltungen der Landespressekonferenz als Gast (§ 13) eingeladen wird oder

d) nicht als Mitglied aufgenommen werden soll.

 

3. Im Falle einer Entscheidung nach Abs. 2 Buchst. c) befindet der Vorstand nach Ablauf der Frist erneut über die Aufnahme.

 

4. Ein ablehnender Beschluss braucht dem Antragsteller gegenüber nicht begründet zu werden.

 

 

§ 6 Anzeigepflicht der Mitglieder, Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Tätigkeit, soweit sie die in den §§ 1 und 3 genannten Voraussetzungen betreffen, dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Entfallen durch solche Veränderungen diese Voraussetzungen oder wird nach dem Aufnahmebeschluss gemäß § 5 festgestellt, dass diese von Anfang an nicht vorgelegen haben, so erlischt die Mitgliedschaft.

 

2. Das Erlöschen wird durch Vorstandsbeschluss festgestellt und bekannt gemacht.

 

 

§ 7 Ausschluss aus der Pressekonferenz

 

1. Wer gegen die Satzung verstößt oder wer das Ansehen der Landespressekonferenz schädigt, kann auf Zeit oder dauernd aus der Landespressekonferenz ausgeschlossen werden.

 

2. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft durch Erklärung

 

1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit durch Erklärung beenden. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Sie wird nach Eingang beim Vorstand wirksam.

 

 

III. Versammlung, Stimmrecht, Wahlen

 

§ 9 Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. An der Jahreshauptversammlung nehmen die akkreditierten Mitglieder teil. Zusätzlich können die assoziierten Mitglieder eingeladen werden. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt, in der Regel im ersten Halbjahr. Sie ist vom Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Vorstand legt der Jahreshauptversammlung den Tätigkeits- und den Kassenbericht vor.
Das Stimmrecht regelt der § 10.

 

2. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Versammlung der akkreditierten Mitglieder einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der akkreditierten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt.

 

3. Die Beschlüsse der Versammlungen sind zu protokollieren und von der jeweils nächsten Versammlung zu bestätigen. Beschlussprotokolle einer Versammlung nach Abs. 2 sind in der nächsten Jahreshauptversammlung zu bestätigen.

 

4. Die Beurkundung der Beschlussprotokolle erfolgt durch die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.

 

5. Unterschriftsberechtigt für Finanzen sind jeweils der Vorsitzende und der Schatzmeister. Bei Ausgaben von mehr als 1000 Euro sind die Unterschriften des Vorsitzenden und des Schatzmeisters erforderlich.

 

 

§ 10 Stimmrecht

 

Die in den Versammlungen nach § 9, Absätze 1 bis 2 anwesenden akkreditierten Mitglieder sind stimmberechtigt, sofern nicht ihre Mitgliedschaft nach § 15, Abs. 4 ruht. Jedes akkreditierte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

 

 

§ 11 Wahl des Vorstandes

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, vier gleichberechtigten Stellvertretern und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende wird direkt gewählt.

 

2. Die Jahreshauptversammlung wählt in geheimer Wahl einzeln / im Block die Mitglieder des Vorstandes für zwei Jahre.

 

3. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahl wiederholt. Im zweiten Wahlgang ist der Bewerber gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.

 

 

4. Liegt für die Vorstandsämter nur je ein Wahlvorschlag vor, so kann offen abgestimmt werden, sofern kein Mitglied widerspricht.

 

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Legislaturperiode aus, hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren. Die Kooptierung gilt nur bis zur nächsten Wahl.

 

 

§ 12 Kassenprüfer

 

1. Die Jahreshauptversammlung wählt neben dem Vorstand zwei Kassenprüfer. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Absätze 3 und 4 entsprechend.

 

2. Die Kassenprüfer prüfen Kasse, Konto und Belege auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

IV. Zusammenarbeit

 

§ 13 Gäste

 

1. Nichtmitglieder können als Gäste zu den Veranstaltungen der Landespressekonferenz zugelassen werden. Sie unterliegen den Arbeitsregeln der Landespressekonferenz.

 

2. Über die Zulassung und das Fragerecht entscheidet das moderierende Vorstandsmitglied.

 

§ 14 Behandlung der Informationen

 

1. Die akkreditierten und assoziierten Mitglieder sind verpflichtet, die auf den Veranstaltungen der Landespressekonferenz erhaltenen Informationen gewissenhaft, der journalistischen Sorgfaltspflicht und den allgemeinen Regeln des Anstandes gemäß zu behandeln und eine gegebenenfalls vereinbarte Vertraulichkeit zu wahren.

 

2. Die Mitteilungen auf den Pressekonferenzen erfolgen: unter I. zu beliebiger Verwendung oder unter II. zur Verwertung ohne Quelle und ohne Nennung des Auskunftsgebenden oder unter III. vertraulich.

 

3. Verstöße gegen die Regel des § 14. 1. und 2 gelten als Voraussetzung für die Einleitung eines Ausschluss-Verfahrens nach § 7.

 

§ 15 Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung setzen zur Deckung der Kosten der Landespressekonferenz einen Mitgliedsbeitrag für die akkreditierten Mitglieder und ein Entgelt für die über die Zusatzliste assoziierten Journalisten fest.

 

2. Beitragspflichtig sind die vertretenen Redaktionen (§ 3 Abs. 1) entsprechend ihrer Mitgliederzahl. Vertritt ein Journalist mehrere Redaktionen, die in der Mitgliederliste genannt werden, so ist jede Redaktion beitragspflichtig. Ohne redaktionellen Auftrag arbeitende Freie Journalisten zahlen das Entgelt für nur eine Person.

 

3. Die Mitglieder haben für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge innerhalb des ersten Jahresquartals zu sorgen. Maßgebend ist der Eingang beim Vorstand.

 

4. Werden Mitgliedsbeiträge nicht bis zum Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist gezahlt, so ruht die Mitgliedschaft bis zum Eingang der Beiträge beim Vorstand. Das Ruhen der Mitgliedschaft muss durch den Vorstand festgestellt werden und ist dem Betroffenen mitzuteilen. Das Ruhen der Mitgliedschaft hat den zeitweisen Ausschluss von Veranstaltungen der Landespressekonferenz zur Folge.

 

§ 16 Satzungsänderungen

 

1. Diese Satzung kann nur von einer Jahreshauptversammlung oder von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, der die beabsichtigte Satzungsänderung mit der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben werden muss, geändert werden. Für einen wirksamen satzungsändernden Beschluss muss mehr als die Hälfte der akkreditierten Mitglieder anwesend sein, ihm müssen mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.

 

2. Sind zur Versammlung nicht mehr als die Hälfte der akkreditierten Mitglieder anwesend, kann unter Einhaltung der Ladungsfrist von 14 Tagen (§ 9) erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden, in der die Satzung mit mindestens zwei Drittel der dann anwesenden akkreditierten Mitglieder geändert werden kann.

 

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Diese geänderte Satzung tritt am 02. Dezember 2014 in Kraft.

 

Für den Vorstand:

Joachim Müller Wolfgang Schulz

Vorsitzender Schatzmeister